§ 16 Übergangsbestimmungen zu § 8 der Stammfassung LGBl. Nr. 46/2007
In Kraft seit 18. Juli 2015
Up-to-date
Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
Rückverweise
Keine Verweise gefunden