(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
2. Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
3. Informationen über
a) die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
b) die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
4. Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
a) gegen Entscheidungen der Behörden sowie
b) im Fall von Streitigkeiten
aa) zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern oder
bb) zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern;
5. Informationen über Stellen, die keine Behörden sind und Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
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