(1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
2. Verkehrsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV fallen;
3. Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
4. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;
5. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
6. Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
7. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben.
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