§ 13 § 13
In Kraft seit 21. Dezember 2011
Up-to-date
StDLG 2011
Gliederung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
§ 5 StDLG 2011 · StDLG 2011 · Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011
§ 5 Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
…in Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG erforderlich ist. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. (2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Der…
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