§ 13 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
In Kraft seit 21. Dezember 2011
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
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