Ziele und Grundsätze
§ 2Analoger Zugang zu Veröffentlichungen im Internet
§ 3Recht auf elektronischen Verkehr
§ 4Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 5Einfache elektronische Einbringung
§ 6Nachforderung einer elektronischen Ausfertigung
§ 7Finanzieller Anreiz zur Nutzung des elektronischen Verkehrs
§ 8Abfrage aus Registern und Datenbanken
§ 9§ 9
§ 10Inkrafttreten
Vorwort
Sämtliche Dienststellen des Landes Steiermark verfolgen bei der Erledigung ihrer Aufgaben das Ziel, Verfahren und Prozesse weitestgehend digital abzuwickeln. Zu diesem Zweck werden bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. Der Zugang zu digitalen Prozessen soll möglichst verständlich und einfach gestaltet werden. Bürgerinnen und Bürger werden bei digitalen Verfahrensschritten unterstützt und es werden leicht zugängliche Hilfestellungen angeboten.
Jede Person hat das Recht, in landesgesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet bei jenen Behörden Einsicht zu nehmen, welche für die jeweilige Veröffentlichung verantwortlich sind. Die Behörden haben sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten möglich ist.
(1) Jede Person hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
(2) Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.
(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.
(1) In behördlichen Verfahren, die durch Landesgesetz geregelt sind, genügt für elektronisch eingebrachte Unterlagen eine einfache Ausfertigung.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde die Vorlage der benötigten Anzahl von Ausdrucken binnen angemessener Frist verlangen, wenn diese für die Durchführung des Verfahrens oder für die Zustellung eines Dokumentes aus technischen oder organisatorischen Gründen notwendig sind. Die Notwendigkeit ist von der Behörde zu begründen.
(3) Wird einem Verlangen nach Abs. 2 nicht fristgerecht nachgekommen und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(4) Mit einem elektronischen Anbringen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln und mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anbringen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
In behördlichen Verfahren, die durch Landesgesetz geregelt sind, kann die Behörde die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung von physisch eingebrachten Unterlagen verlangen, sofern die einbringende Person über das elektronische Original verfügt.
Die Landesregierung kann mit Verordnung von ihr festgesetzte Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben bis zur Hälfte herabsetzen, sofern ein Anbringen auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (§§ 4 ff. E Government-Gesetz) oder einer gleichwertigen Funktion oder unter Inanspruchnahme des Unternehmensserviceportals (USP) eingebracht wurde und die antragstellende Person an der nachweislichen elektronischen Zustellung nach dem Zustellgesetz teilnimmt.
(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, müssen für ihre Tätigkeit relevante Informationen durch Abfrage aus Registern und Datenbanken erheben, soweit ein Zugang gewährleistet ist und die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Förderungsverfahren, der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen und der Höhe einer Förderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Endabrechnung, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben sind die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Steiermärkischen Förderungstransparenzgesetzes 2025 berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(3) Zu einem in Abs. 2 festgelegten Zweck sind die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Steiermärkischen Förderungstransparenzgesetzes 2025 berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung das Zentrale Melderegister abzufragen sowie Daten gemäß § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991 der förderungswerbenden Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen weiter zu verarbeiten. Die Berechtigung umfasst auch eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes.
(4) Soweit Daten nach Abs. 2 und 3 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2025, in Kraft.