(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls dem Stand der Wissenschaft, dem Stand der Technik und der Sicherheit im Bergsport und der Alpinistik entsprechenden und erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Bei der Canyoningführerausbildung haben sich die Ausbildungskurse für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Berg- und Schiführerausbildung umfasst ist.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Steirischen Bergsportführerverband, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Steirischen Bergsportführerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist auf Verlangen der nicht zugelassenen Person vom Steirischen Bergsportführerverband mit Bescheid auszusprechen.
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