(1) Zur Prüfung sind nur Personen zuzulassen, die die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
(2) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass eine Vertreterin/ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung und die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Steirischen Bergsportführerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellt werden. § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
(3) Als Vorsitzende und Mitglieder dürfen bei der
1. Berg- und Schiführerprüfung nur Personen bestellt werden, die mindestens fünf Jahre den Beruf einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers ausgeübt haben;
2. Canyoningführerprüfung nur Personen bestellt werden, die mindestens drei Jahre den Beruf einer Canyoningführerin/eines Canyoningführers ausgeübt haben;
3. Sportkletterlehrerprüfung nur Personen bestellt werden, die mindestens drei Jahre den Beruf einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers oder einer Sportkletterlehrerin/eines Sportkletterlehrers ausgeübt haben.
(4) Die Landesregierung kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterinnen/Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion aus wichtigen Gründen nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Bergsteigen, im Canyoning sowie im Sportklettern durch Verordnung die näheren Vorschriften über die jeweiligen Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, die Dauer der praktischen Ausbildung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
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