(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befugt sind, als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer tätig zu sein, gelten als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes und dürfen im Sportklettern führen, begleiten und unterrichten.
(2) Personen, die nicht Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer gemäß Abs. 1 sind und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sportklettern oder Canyoning oder bei Bergwanderungen zumindest seit vier Monaten führen, begleiten und unterrichten, dürfen diese Tätigkeiten 16 Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter ausüben, wenn sie hiefür versichert sind bzw. eine Betriebshaftpflicht besteht.
(3) Bergführerinnen/Bergführer sowie Zusammenschlüsse von Bergführerinnen/Bergführern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Bergsteigerschule betreiben, dürfen diese ein Jahr weiterführen. Ist beabsichtigt, die Bergsteigerschule nach Ablauf dieses Jahres weiterzuführen, muss vor Ablauf der Jahresfrist die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 27 beantragt werden. Wird kein Antrag gestellt oder wird einem fristgerechten gestellten Antrag nicht stattgegeben, ist der Betrieb der Bergsteigerschule einzustellen.
(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetz 1976 eingerichtete Steiermärkische Berg- und Schiführerverband gilt als Steirischer Bergsportführerverband im Sinne dieses Gesetzes. Die Obfrau/Der Obmann hat die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes führen bis zur Neuwahl dieser Organe die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen.
(6) Bereits absolvierte Teile einer Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind auf die Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen.
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