(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. einen Beruf nach diesem Gesetz ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
2. sich entgegen der Bestimmung des § 3 als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin/Canyoningführer oder als Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer oder entgegen der Bestimmung des § 22 als Bergwanderführerin/Bergwanderführer ausgibt;
3. eine Schule betreibt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
4. die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ oder eine andere Bezeichnung entgegen § 27 Abs. 5 verwendet;
5. als Betreiberin/Betreiber oder Lehrkraft einer Schule im Ausflugsverkehr entgegen § 33 eine Unterrichtstätigkeit entfaltet oder sich als Führerin/Führer oder Begleiterin/Begleiter bei Touren, beim Sportklettern oder bei Bergwanderungen betätigt oder solche Tätigkeiten veranlasst.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In einem anderen Bundesland oder in Staaten begangene Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in der Steiermark eingetreten ist.
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