(1) Der Steirische Bergsportführerverband ist befugt, Befugte dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach §13, § 14 und § 17, Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 25 und Anwärterinnen/Anwärter, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 19 Abs. 6 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 20, § 26 oder § 34 fallende Bergsporttätigkeit ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 20 Abs.6,§ 26 Abs. 5 oder § 34 Abs. 3 nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit bei der Ausübung von Bergsporttätigkeiten entsprochen wird.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle hat die Landesregierung auf Vorschlag des Steirischen Bergsportführerverbandes die erforderliche Anzahl an Kontrollorganen zu bestellen. Für diese Kontrollorgane gelten neben den folgenden Bestimmungen die Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes.
(3) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Berg- und Schiführerprüfung oder im Bereich Canyoning die Canyoningführerprüfung oder im Bereich Sportklettern die Sportkletterlehrerprüfung nach diesem Gesetz oder eine gemäß § 10 oder § 19 Abs. 3 anerkannte Ausbildung oder Prüfung erfolgreich absolviert haben.
(4) Die Kontrollorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
1. Personen, die eine Bergsporttätigkeit ausüben oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern,
2. künstliche Kletteranlagen zu betreten und
3. Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten oder die im Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Personen, die von einem Kontrollorgan kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen diesem gegenüber auszuweisen. Sie sind zur Vorlage eines Ausweises über ihre Berufsberechtigung nach diesem Gesetz oder eines von einer zuständigen Behörde oder Stellen des jeweiligen Landes oder Staates ausgestellten Ausweises verpflichtet. Weiters sind dem Kontrollorgan die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Kontrollorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anlässlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die einen Straftatbestand nach § 37 erfüllen, festgestellt, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Sachverhalts und Übermittlung der erforderlichen Daten anzuzeigen.
(8) Hinsichtlich der Befangenheit von Kontrollorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.
(9) Die Kontrollorgane unterliegen den Weisungen des Steirischen Bergsportführerverbandes.
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