(1) Anträge, Anzeigen und Meldungen einschließlich der anzuschließenden Nachweise sind schriftlich einzubringen.
(2) In Verfahren nach § 11 hat die Landesregierung und in Verfahren nach § 19 Abs. 3 und 4 und § 23 Abs.5 und 6 hat der Steirische Bergsportführerverband den Eingang des Antrages innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(3) Die Landesregierung und der Steirische Bergsportführerverband haben ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorliegen der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen der §§ 19 und 22 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeiten in der Steiermark aufzunehmen, zu berücksichtigen ist.
(4) In Verfahren nach § 3, § 22 und § 27 gilt die Genehmigung eines Antrages als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. Auf solche Genehmigungen sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit des Sachverhalts notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Antragstellerin/dem Antragsteller mitzuteilen. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Genehmigung so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Verfahrenspartei und dem Steirischen Bergsportführerverband zuzustellen. Auf solche Genehmigungen sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Verfahrenspartei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Genehmigung zu beantragen.
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