§ 45 Anhörungsrechte
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die Landesregierung hat den Steirischen Bergsportführerverband zu hören:
1. vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;
2. vor Erlassung folgender Bescheide:
a) Erteilung der Befugnis gemäß § 4;
b) Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 10;
c) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht gemäß § 11;
d) Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule gemäß § 27.
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