(1) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 26 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung, Kontrolle und Entziehung von personenbezogenen Befugnissen, der Bewilligung von Schulen sowie von Bestellungen von Kontrollorganen insbesondere folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung sowie über das Ruhen oder die Beendigung.
(3) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Aufsichtstätigkeit alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Aufsichtsrechts bekannt werden und zum Setzen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen erforderlich sind, zu verarbeiten.
(4) Der Steirische Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in seine Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.
(5) Der Steirische Bergsportführerverband ist ermächtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende der Befugnis sowie Daten über die Erteilung und das Ende der Bewilligung einer Schule.
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