(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Steirischen Bergsportführerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Steirische Bergsportführerverband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstoßen darf.
(2) Der Steirische Bergsportführerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen (§ 42 Abs. 5) zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Vollversammlung zu verlangen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Die Obfrau/Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Steirischen Bergsportführerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(6) Der Steirische Bergsportführerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Steirischen Bergsportführerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen bzw. innerhalb dieser Frist von der Landesregierung das Verfahren von Amts wegen einzuleiten.
(7) Sonstige rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Bergsportführerverbandes sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
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