(1) Die Befugnis gemäß § 3 ist auf schriftlichen Antrag Personen zu erteilen, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind;
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
3. verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind;
4. nicht schutzberechtigt im Sinne des § 21 Abs. 1 ABGB sind.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der entsprechenden Prüfung (§ 5, § 6, § 7) nachzuweisen oder bedarf der Anerkennung gemäß § 10 oder § 11.
(3) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(4) Verlässlichkeit ist auch nicht gegeben bei Personen, deren Befugnis gemäß § 18 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 entzogen worden ist und seit der Entziehung noch nicht zehn Jahre verstrichen sind.
(5) Die notwendige körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die erforderliche körperliche und geistige Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die körperliche und geistige Eignung anzuerkennen.
(6) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
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