(1) Der Obfrau/Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Steirischen Bergsportführerverbandes, dessen Vertretung nach außen und der ihr/ihm durch die Satzung übertragenen sonstigen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch die Vorschreibung der nicht entrichteten Mitgliedsbeiträge im Verwaltungsweg. Auf das Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Zur Obfrau/Zum Obmann und ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter kann nur eine Berg- und Schiführerin/ein Berg- und Schiführer gewählt werden.
(3) Die Obfrau/Der Obmann vertritt den Steirischen Bergsportführerverband nach außen.
(4) Verletzt die Obfrau/der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt sie/er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen an Stelle des Steirischen Bergsportführerverbandes treffen sowie die Obfrau/den Obmann bei gröblicher Pflichtverletzung ihres/seines Amtes entheben.
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