(1) Organe des Bergsportführerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, die Obfrau/der Obmann und die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Steirischen Bergsportführerverbandes.
(3) Der Ausschuss besteht aus der Obfrau/dem Obmann, ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter, einer Kassierin/einem Kassier, ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer, ihrer/seiner/Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter, drei Mitgliedern und deren drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus dem Kreis der Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer und je einem Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer und Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(4) Die jeweiligen Berufsgruppen sind berechtigt, in ihrer Bergsportdisziplin jeweils einen Unterausschuss zu bilden. Die Aufgaben der Unterausschüsse sowie ihr Verhältnis zum Ausschuss sind in der Satzung festzulegen.
(5) Wenn über Angelegenheiten, die nur eine Berufsgruppe betreffen, entschieden werden soll, haben ein Stimmrecht
1. in der Vollversammlung nur die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe;
2. im Ausschuss neben der Obfrau/dem Obmann nur die Ausschussmitglieder der jeweiligen Berufsgruppe.
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