(1) Dem Steirischen Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
1. die Erlassung und Änderung der Satzung;
2. die Bestimmung seines Sitzes;
3. die Wahl der Organe;
4. die Festlegung der Aufgaben der Organe;
5. die Anstellung von Bediensteten des Verbandes;
6. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einbringung nicht entrichteter Mitgliedsbeiträge im Verwaltungsweg;
7. die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Land, die Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß § 45 und des Vorschlagsrechtes gemäß § 47 Abs. 2 sowie die Beratung der Landesregierung in Fragen, die den Bergsport betreffen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
8. die Förderung des Berg- und Schiführer- und Canyoningführerwesens, der Sportkletterlehrer- und Bergwanderführertätigkeit, die Wahrung des Ansehens des Bergsportführerverbandes;
9. die Förderung des Bergsteigens, von Schitouren und Canyoning sowie des Sportkletterns und Bergwanderns im Allgemeinen;
10. die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen beim Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern und Bergwandern;
11. die Kooperation mit den Bergführerverbänden oder ähnlichen freiwilligen Vereinigungen in anderen Bundesländern oder Staaten;
12. die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Bund und der Europäischen Union;
13. die Förderung des Berufsnachwuchses.
(2) Zur Koordinierung und Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 8 bis 13 kann sich der Steirische Bergsportführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zu einer Dachorganisation zusammenschließen.
(3) Dem Steirischen Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Landesregierung:
1. die Aushändigung der Ausweise gemäß § 12;
2. die Überwachung der Versicherungspflicht gemäß § 16, § 19 Abs. 7, § 24 und § 31 Abs. 3;
3. die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Fortbildungen gemäß § 17 und § 24;
4. die Anerkennung sowie die Entziehung von Anerkennungen von Anwärterinnen/Anwärtern gemäß § 19;
5. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bescheiden und Ausweisen gemäß § 22 und § 23;
6. die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Bergwanderführerausbildung gemäß § 24;
7. die Entziehung der Berechtigung gemäß § 26;
8. die Überprüfung der Befugnisse der Lehrkräfte gemäß § 30 Abs. 2;
9. die Kontrolle gemäß § 47.
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