(1) Der Steirische Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung seiner Mitglieder und wahrt die Interessen der Schulen. Er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(2) Mitglieder sind:
1. die Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer;
2. die Berg- und Schiführerinnenanwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärter;
3. die Canyoningführerinnen/Canyoningführer;
4. die Canyoningführerinnenanwärterinnen/Canyoningführeranwärter;
5. die Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer;
6. die Sportkletterlehrerinnenanwärterinnen/Sportkletterlehreranwärter;
7. die Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen oder der Entziehung der jeweiligen Befugnis/Berechtigung.
(4) Der Ausschuss kann auf Antrag Personen als freiwillige Mitglieder aufnehmen, die
1. über eine Ausbildung nach diesem Gesetz verfügen, aber den jeweiligen Bergsportberuf nicht ausüben wollen, oder
2. auf ihre Befugnis verzichtet haben.
(5) Der Ausschuss kann auf Antrag Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich als besondere Förderer des Steirischen Bergsportführerverbandes oder des Bergsportwesens erweisen.
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