(1) Bergsteigerschulen eines anderen Bundeslandes oder Staates dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in der Steiermark tätig sein, wenn die Lehrkräfte entsprechend den Bestimmungen des § 20 oder des § 26 berechtigt sind.
(2) Anwärterinnen/Anwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Befugten für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 6 herangezogen werden.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber und die Lehrkräfte im Ausflugsverkehr sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Landesregierung und des Steirischen Bergsportführerverbandes auf Verlangen mit einem Ausweis gemäß § 12 und § 22 Abs. 5 auszuweisen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass Betreiberinnen/Betreiber gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit im Vorhinein dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen haben. Es kann verlangt werden, die Anzeige alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige auszuüben.
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