(1) Die Bewilligung erlischt
1. durch den der Landesregierung schriftlich bekannt gegebenen Verzicht (Zurücklegung) oder
2. wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen, sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu entziehen, wenn
1. der Betrieb länger als ein Jahr nicht aufgenommen oder länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist oder
2. im Betrieb der Schule mehrfach Mängel, durch die die Sicherheit von Personen gefährdet oder der Tourismus wesentlich geschädigt oder gefährdet wurde, aufgetreten sind.
(3) Der Betrieb der Schule kann im Falle des Todes der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter der Landesregierung namhaft gemacht wird.
(4) Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht mehr bei allen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 vorliegen, geht die Bewilligung auf die verbleibenden Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber über.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber kann ihre/seine Bewilligung ohne Angabe von Gründen ruhend stellen. Die Ruhendstellung und die beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Ruht die Bewilligung länger als drei Jahre, so sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zur Wiederaufnahme Fortbildungszeiten im Ausmaß von zwei Tagen nachzuweisen.
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