§ 32 Lehrstoff
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die Lehrkräfte haben den Lehrstoff vor allem auf das richtige Verhalten im Gebirge, in Schluchten, an Kletterwänden oder bei Bergwanderungen, auf das Erkennen und Vermeiden von Gefahren sowie auf die Hilfeleistung bei Unfällen auszurichten.
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