§ 31 Versicherungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb einer Schule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie/Er darf nur Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter heranziehen, die über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Steirischen Bergsportführerverband zu überwachen.
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