§ 30 Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß:
1. für die Vorbereitung einer Tour/Route § 13 Abs. 1 und 4;
2. für die Durchführung einer Tour/Route § 14;
3. bezüglich sonstiger Pflichten der Befugten § 15 Abs. 2 bis 4 sowie § 24.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, gegenüber Organen des Steirischen Bergsportführerverbandes ihre Befugnis nachzuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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