(1) Die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin/Canyoningführer und als Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer ist von der Landesregierung zu erteilen.
(2) Die Befugnis berechtigt:
1. Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer zur Führung der Bezeichnung „befugte Berg- und Schiführerin/befugter Berg- und Schiführer“;
2. Canyoningführerinnen/Canyoningführer zur Führung der Bezeichnung „befugte Canyoningführerin/befugter Canyoningführer“;
3. Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer zur Führung der Bezeichnung „befugte Sportkletterlehrerin/befugter Sportkletterlehrer“.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Ausflugsverkehr (§ 20).
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