(1) Als Lehrkräfte dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden. Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung einer Prüfung gemäß § 5, § 6, § 7 oder § 23 oder durch die Anerkennung nach § 10 oder § 11 oder nach § 23 Abs. 5 und 6 nachzuweisen. Die Landesregierung kann, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, mit Verordnung bestimmen, dass auch Ausweise, die von einem internationalen Bergführerverband ausgestellt sind, als Nachweis der fachlichen Befähigung gelten.
(2) Als Lehrkräfte für Schitouren dürfen auch Schiführerinnen/Schiführer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 eingesetzt werden.
(3) Anwärterinnen/Anwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Befugten für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.
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