(1) Der Betrieb einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung für den Betrieb einer Schule
1. für Bergsteigen darf nur Personen erteilt werden, die
a) Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer sind und
b) nachweislich mindestens fünf Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich die Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers ausgeübt haben;
2. für Canyoning darf nur Personen erteilt werden, die
a) Canyoningführerin/Canyoningführer sind und
b) nachweislich mindestens fünf Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich die Tätigkeit einer Canyoningführerin/eines Canyoningführers ausgeübt haben;
3. für Sportklettern darf nur Personen erteilt werden, die
a) Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer oder Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer sind und
b) nachweislich mindestens fünf Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich die Tätigkeit einer Sportkletterlehrerin/eines Sportkletterlehrers oder einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers ausgeübt haben;
4. für Bergwandern darf nur Personen erteilt werden, die
a) Bergwanderführerin/Bergwanderführer oder Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer sind und
b) nachweislich mindestens fünf Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich die Tätigkeit einer Bergwanderführerin/eines Bergwanderführers oder einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers ausgeübt haben.
(3) Die Bewilligung kann einer Person, mehreren Personen gemeinsam oder einer juristischen Person erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede dieser Personen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen und ist allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich. Bei juristischen Personen hat die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer diese Voraussetzungen zu erfüllen.
(4) Der Name der Schule muss sich von bereits bestehenden Namen deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
(5) Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Bergwandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den bewilligten Schulen vorbehalten.
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