(1) Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer aus einem anderen Bundesland oder Staat dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge, unter den Bedingungen des § 5 StBRG, vorübergehend in der Steiermark tätig sein.
(2) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer im Ausflugsverkehr ist dem Steirischen Bergsportführerverband im Vorhinein anzuzeigen.
(3) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften zu Abs. 2 und 4, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist alle zwei Jahre erneut rechtzeitig anzuzeigen, wenn beabsichtigt ist, sie weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die Befugten im Ausflugsverkehr haben sich auf Verlangen gegenüber den Organen der Landesregierung und des Steirischen Bergsportführerverbandes mit einem Ausweis gemäß § 22 Abs. 5 oder § 12 Abs. 2 auszuweisen.
(6) Ist bereits eine Meldung über die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer im Ausflugsverkehr nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Bundeslandes erfolgt, finden Abs. 2 und 4 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen dem Steirischen Bergsportführerverband vor Aufnahme des Berufes vorgelegt werden.
(7) Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 18 Z 1 StBRG) verfügen, haben bei der Anzeige nach Abs. 2 und Abs. 4 nur diesen vorzulegen.
(8) Befugte im Ausflugsverkehr haben die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu führen, wenn sie nicht über einen Europäischen Berufsausweis verfügen oder in einem anderen Bundesland niedergelassen sind.
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