(1) Die Berechtigung erlischt
1. durch einen der Landesregierung bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung);
2. wenn im Fall ihres Ruhens die erforderliche Fortbildung gemäß Abs. 5 nicht nachgewiesen wird;
3. mit dem Tod.
(2) Die Berechtigung ist vom Steirischen Bergsportführerverband mit Bescheid zu entziehen, wenn
1. eine der in § 22 Abs. 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist;
2. die Berechtigten wegen einer Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
3. die Berechtigten wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen haben;
4. die Berechtigten der Versicherungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommen.
(3) Im Falle des Verzichts oder der Entziehung ist die Bescheinigung und der Ausweis nach § 22 Abs. 5 dem Steirischen Bergsportführerverband zurückzustellen.
(4) Wenn Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer die vorgeschriebenen Fortbildungszeiten nicht nachweisen können, ruht ihre Befugnis bis zum Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fortbildung. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer hat in diesem Fall ihren/seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband bis zum Nachweis der Fortbildung zu hinterlegen.
(5) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer kann ihre/seine Berechtigung ohne Angabe von Gründen ruhend stellen. Die Ruhendstellung und die beabsichtigte Wiederaufnahme sind dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen. Für die Dauer der Ruhendstellung hat die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer ihren/seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband zu hinterlegen. Ruht die Berechtigung länger als drei Jahre, so sind zur Wiederaufnahme der Berechtigung Fortbildungen im Ausmaß von zwei Tagen nachzuweisen.
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