(1) Der Steirische Bergsportführerverband hat Kurse zur Ausbildung von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern durchzuführen.
(2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen im Sommer und im Winter (§ 21 Abs. 3 und 4) zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, Erste Hilfe, Orientierung, Grundbegriffe der Bergrettung und Naturkunde zu erstrecken.
(3) Durch die Bergwanderführerprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergwanderführerberufes nachzuweisen. Die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergwanderns durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff, die Leistungsbeurteilung und die Zulassung zu einer allfälligen Praxis sowie die Prüfung zu regeln.
(5) Der Steirische Bergsportführerverband kann im Einzelfall durch Bescheid andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht oder aufgrund von Staatsverträgen gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. die Ausbildungsnachweise durch den Steirischen Bergsportführerverband anzuerkennen sind;
2. anstelle einer Eignungsprüfung der anzeigenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu überlassen ist.
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