(1) Die Befugnis gemäß § 21 ist Personen zu erteilen, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind;
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
3. verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sind;
4. nicht schutzberechtigt im Sinne des § 21 Abs. 1 ABGB sind.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der entsprechenden Prüfung (§ 23) nachzuweisen.
(3) Die Berufsausübung muss zuvor beim Steirischen Bergsportführerverband angezeigt werden. Zugleich mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 nachzuweisen. § 4 Abs. 3 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeigenden die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen haben.
(4) Wer auf seine Befugnis gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 verzichtet oder diese ruhend gestellt hat, kann dem Steirischen Bergsportführerverband innerhalb von drei Jahren ab Verzichtserklärung/Ruhendstellung anzeigen, dass sie/er als Bergwanderführerin/Bergwanderführer tätig werden will. In diesem Fall entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß Abs. 1 Z 3.
(5) Über die Anzeige ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bescheinigung auszustellen. Diese berechtigt zur Führung der Bezeichnung „befugte Bergwanderführerin/befugter Bergwanderführer“. Gleichzeitig mit der Bescheinigung ist der Bergwanderführerausweis mit der Aufschrift „befugte Bergwanderführerin/befugter Bergwanderführer“ auszuhändigen.
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, hat der Steirische Bergsportführerverband dies mit Bescheid festzustellen und die Berufsausübung als Bergwanderführerin/Bergwanderführer zu untersagen.
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