(1) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, Steigen und im weglosen Gelände, soweit dessen Betreten bundes- und landesgesetzlich erlaubt ist, zu begleiten und zu unterrichten und die zur Durchführung der geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf im Zuge geführter Winter- und Schneeschuhwanderungen Grundkenntnisse im Umgang mit Lawinenverschüttetensuchgeräten, Schaufel und Sonde vermitteln. Das Anbieten und Durchführen eigenständiger Kurse in Schnee- und Lawinenkunde sowie Trainings für die Lawinenverschüttetensuche ist Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern vorbehalten.
(2) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
1. die sich auf den Gletscherbereich erstrecken, ausgenommen auf offenkundig von einer Wegehalterin/einem Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB gewarteten, zur Benützung für die Allgemeinheit freigegebenen und markierten Wegen;
2. bei denen für einen oder mehrere Teilnehmerinnen/Teilnehmer unmittelbare Absturzgefahr besteht, es sei denn das absturzgefährdete Gelände
a) spielt im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle und
b) kann ohne Zuhilfenahme von alpintechnischen Hilfsmitteln und einer Sicherungsausrüstung von der Bergwanderführerin/vom Bergwanderführer durch führungstechnische Maßnahmen, wie Hilfestellung, ohne Absturzgefahr für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer überwunden werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer auch berechtigt, absturzgefährdetes Gelände, das von einer Wegehalterin/von einem Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB mit Seilsicherungen versehen ist, zu begehen;
3. bei denen der Gesamtcharakter vom Vorliegen eines alpinen Schwierigkeitsgrades in Verbindung mit Absturzgefahr geprägt ist;
4. bei denen wegen der Geländeform oder der Oberflächenbeschaffenheit die Zuhilfenahme einer Sicherungsausrüstung und von alpintechnischen Hilfsmitteln, wie Steigeisen, Pickel oder einer Seilsicherung, zur Vermeidung der Absturzgefahr der Teilnehmerinnen/Teilnehmer angezeigt ist;
5. bei denen Schier verwendet werden.
(3) Bei Schneelage hat die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer den aktuellen Lawinenlagebericht zur Planung der Bergwanderung einzuholen, sofern ein solcher ausgegeben wird. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf Winter- und Schneeschuhwanderungen in folgenden lawinensicheren und nicht unmittelbar absturzgefährdeten Bereichen durchführen:
1. auf markierten und von der Wegehalterin/vom Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB geöffneten Winterwanderwegen;
2. im mäßig steilen freien Gelände und außerhalb von möglichen Lawinenauslaufbereichen.
(5) Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 3 berechtigt, einzelne Schnee- oder Altschneefelder zu queren, wenn die Querung im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle spielt und aufgrund der fehlenden Steilheit oder der Beschaffenheit des Schnees keine Absturzgefahr besteht oder das Verletzungsrisiko durch einen vorhandenen nahen Auslauf auf ein Minimum reduziert ist. Die Lawinengefahr muss ausgeschlossen werden können.
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