(1) Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen/Canyoningführer und Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer aus einem anderen Bundesland oder Staat (im Folgenden als „Befugte im Ausflugsverkehr“ bezeichnet) dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge, unter den Bedingungen des § 5 StBRG, vorübergehend in der Steiermark tätig sein.
(2) Die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach § 5, bei Canyoningführerinnen/Canyoningführern nach § 6 und bei Sportkletterlehrerinnen/ Sportkletterlehrern nach § 7, jeweils in Verbindung mit § 10 und § 11. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Befugten im Ausflugsverkehr einen Ausweis besitzen, der von der internationalen Vereinigung der Bergführerverbände, dem der Steirische Bergsportführerverband direkt oder indirekt angehört, ausgestellt wurde.
(3) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Befugte/Befugter im Ausflugsverkehr ist dem Steirischen Bergsportführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Der Steirische Bergsportführerverband hat unverzüglich zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 2 besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls kein wesentlicher Unterschied besteht, ist die anzeigende Person spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Steirischen Bergsportführerverband von der Landesregierung zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht, hat die Landesregierung dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Steirischen Bergsportführerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Befugten/dem Befugten die Möglichkeit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Steirischen Bergsportführerverband nachzuweisen. Der Steirische Bergsportführerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von vier Monaten zu ermöglichen.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist alle zwei Jahre erneut rechtzeitig anzuzeigen, wenn beabsichtigt ist, sie weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die Landesregierung erlässt entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG durch Verordnung nähere Vorschriften zu Abs. 3 und 4, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.
(6) Die Befugten im Ausflugsverkehr haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Landesregierung und des Steirischen Bergsportführerverbandes durch einen Ausweis gemäß Abs. 3 oder 8 oder § 12 auszuweisen.
(7) Befugte im Ausflugsverkehr haben die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 2 zu führen, wenn sie nicht über einen Europäischen Berufsausweis verfügen oder in einem anderen Bundesland niedergelassen sind.
(8) Abs. 3 zweiter bis siebter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Befugte im Ausflugsverkehr, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 18 Z 1 StBRG) verfügen. In diesen Fällen ist mit der Anzeige der Europäische Berufsausweis vorzulegen.
(9) Für Anwärterinnen/Anwärter im Ausflugsverkehr gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden