Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer , wer berechtigt ist, bei Berg- und Schitouren, Bergwanderungen sowie beim Sportklettern zu führen, zu begleiten und zu unterrichten;
2. Canyoningführerin/Canyoningführer , wer berechtigt ist, bei der Begehung von wasserführenden Schluchten und Wildbächen bis Wildwasserlevel 2 durch Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen zu führen, zu begleiten und zu unterrichten und bei Zu- und Ausstiegen sowie Notausstiegen zu Schluchten und Wildbächen zu führen, auch wenn dabei alpines Gelände, ausgenommen vergletschertes Gelände, zu bewältigen ist (Canyoningtouren);
3. Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer , wer berechtigt ist, selbständig Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim gesicherten Klettern an künstlichen Kletteranlagen sowie beim gesicherten Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, die einfach über Wanderwege oder Steige ohne alpinen Schwierigkeitsgrad zu erreichen sind, zu führen, zu begleiten und zu unterrichten. Die Sicherung hat in der Seilschaft vom Wandfuß aus zu erfolgen, es sei denn, die Sicherung wird durch zertifizierte Sicherungsautomaten an künstlichen Kletteranlagen gewährleistet. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf das Unterrichten der erforderlichen Seil- und Sicherungstechniken des Sportkletterns im Ein-Seillängenbereich wie Vorstiegklettern, Errichten einer Umlenkung an vorhandenen Fixpunkten, Topropeklettern sowie aktives und passives Abseilen. Die Techniken des Mehrseillängenkletterns und Alpinkletterns wie Standplatzbau, Anwendung mobiler Sicherungsmittel oder Abseilen über mehrere Seillängen dürfen im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit weder angewendet noch unterrichtet werden;
4. Bergwanderführerin/Bergwanderführer , wer berechtigt ist, bei Bergwanderungen (§ 21) zu führen, zu begleiten und zu unterrichten;
5. Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern: eine Einrichtung zum Unterrichten von Kundinnen/Kunden in den für Berg- und Schitouren, Canyoningtouren, Sportklettern sowie Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen sowie zum Führen und Begleiten.
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