(1) Der Steirische Bergsportführerverband hat auf Antrag als Berg- und Schiführerinanwärterin/Berg- und Schiführeranwärter, Canyoningführerinanwärterin/Canyoningführeranwärter oder Sportkletterlehrerinanwärterin/Sportkletterlehreranwärter (im Folgenden als „Anwärterinnen/Anwärter“ bezeichnet) Personen anzuerkennen, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Unionsrecht oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind;
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
3. verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sind und Teile der jeweiligen Ausbildung erfolgreich besucht haben;
4. nicht schutzberechtigt im Sinne des § 21 Abs. 1 ABGB sind.
§ 4 Abs. 3 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragstellerin/der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Teile von Ausbildungen ausreichen und wie der erfolgreiche Besuch dieser Ausbildungen nachzuweisen ist.
(2) Der Steirische Bergsportführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
(3) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Ausbildungsnachweise im Einzelfall durch den Steirischen Bergsportführerverband anzuerkennen sind.
(4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vor, hat der Steirische Bergsportführerverband einen Bescheid zu erlassen.
(5) Der Steirische Bergsportführerverband hat die Anerkennung unter sinngemäßer Anwendung des § 18 zu entziehen. In diesem Fall hat die Anwärterin/der Anwärter die Bescheinigung über die Anerkennung dem Steirischen Bergsportführerverband zurückzugeben.
(6) Anwärterinnen/Anwärter können unter Aufsicht von Befugten zu Führungs- und Ausbildungstätigkeiten herangezogen werden. Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärter dürfen die Tätigkeiten von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern im Sinne des § 21 eigenständig ausüben.
(7) Für Anwärterinnen/Anwärter gelten § 12 und § 16 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden