(1) Die Befugnis erlischt
1. durch einen der Landesregierung bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung);
2. wenn nach Eintritt ihres Ruhens gemäß Abs. 4 oder 5 zehn Jahre verstrichen sind;
3. mit dem Tod.
(2) Die Befugnis ist von der Landesregierung mit Bescheid zu entziehen, wenn
1. eine der in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen weggefallen ist;
2. die Befugten wegen einer Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
3. die Befugten wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen haben;
4. die Befugten der Versicherungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommen.
(3) Im Falle des Verzichts und der Entziehung hat die betroffene Person ihren Ausweis dem Steirischen Bergsportführerverband zurückzugeben.
(4) Wenn eine Befugte/ein Befugter die vorgeschriebenen Fortbildungszeiten nicht nachweisen kann, ruht ihre/seine Befugnis bis zum Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fortbildungen. Die Befugte/Der Befugte hat in diesem Fall ihren/seinen Ausweis bei dem Steirischen Bergsportführerverband bis zum Nachweis der Fortbildung zu hinterlegen.
(5) Die Befugte/Der Befugte kann ihre/seine Befugnis ohne Angabe von Gründen ruhend stellen. Die Ruhendstellung und Wiederausübung der Befugnis ist der Landesregierung anzuzeigen. Für die Dauer der Ruhendstellung hat die Befugte/der Befugte ihren/seinen Ausweis beim Steirischen Bergsportführerverband zu hinterlegen. Ruht die Befugnis länger als drei Jahre, so sind zur Wiederaufnahme der Befugnis Fortbildungen im Ausmaß von zwei Tagen nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung hat dem Steirischen Bergsportführerverband das Erlöschen, die Entziehung, das vorübergehende Ruhen und die Wiederaufnahme der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.
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