(1) Befugte sind verpflichtet, alle zwei Jahre an Fortbildungen im Ausmaß von zwei Tagen teilzunehmen. Ist die Teilnahme an Fortbildungen aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Steirische Bergsportführerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben.
(2) Der Steirische Bergsportführerverband ist verpflichtet, Fortbildungen durchzuführen, die den neuesten Stand der für die Berufsausübung jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Er kann davon absehen, soweit gewährleistet ist, dass die Befugten solche Fortbildungen, die von einem anderen Rechtsträger durchgeführt werden, besuchen können.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungen, treffen.
(4) Die Teilnahme an Fortbildungen anderer Rechtsträger ist dem Steirischen Bergsportführerverband nachzuweisen.
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