§ 16 Versicherungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Befugte müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der jeweiligen Befugten sowie auf die europäischen Versicherungsanforderungen durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Steirischen Bergsportführerverband zu überwachen.
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