§ 15 Sonstige Pflichten
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Befugte haben dem Steirischen Bergsportverführerband ihre Kontaktdaten sowie jede Änderung dieser Daten bekannt zu geben.
(2) Befugte sind auf einer Berg-, Canyoningtour oder Sportkletterroute zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft an Dritte verpflichtet.
(3) Befugte haben wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich der Erhalterin/dem Erhalter anzuzeigen.
(4) Befugte haben der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht entgegenzuwirken.
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