(1) Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen/Canyoningführer und Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer (wenn alle gemeint sind, im Folgenden als „Befugte“ bezeichnet) dürfen Aufträge für Touren/Routen nur entsprechend ihrem Können und ihrer körperlichen Verfassung übernehmen. Sie haben die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten einer geplanten Tour/Route nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind,
1. abzulehnen oder
2. die Zahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder
3. dafür zu sorgen, dass weitere Führerinnen/Führer oder Anwärterinnen/Anwärter beigezogen werden.
(2) Befugte haben Personen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen ihren Ausweis vorzulegen.
(3) Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer sind berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Tour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens auch im organisierten Schiraum zu vermitteln.
(4) Befugte dürfen die zur Durchführung einer geplanten Tour/Route erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
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