(1) Der Bergsportführerverband hat nach Erteilung der Befugnis auszuhändigen:
1. der Berg- und Schiführerin/dem Berg- und Schiführer den Berg- und Schiführerausweis mit der Aufschrift „befugte Berg- und Schiführerin/befugter Berg- und Schiführer“;
2. der Canyoningführerin/dem Canyoningführer den Canyoningführerausweis mit der Aufschrift „befugte Canyoningführerin/befugter Canyoningführer“;
3. der Sportkletterlehrerin/dem Sportkletterlehrer den Sportkletterlehrerausweis mit der Aufschrift „befugte Sportkletterlehrerin/befugter Sportkletterlehrer“.
Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, das Geburtsdatum und Angaben über den Umfang der Befugnis enthalten.
(2) Die befugten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis gemäß Abs. 1 oder den Ausweis, der von der internationalen Vereinigung der Bergsportführerverbände ausgestellt wurde, dem der Steirische Bergsportführerverband direkt oder indirekt angehört, mitzuführen.
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