(1) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich die Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gemäß §§ 9 ff. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid der Landesregierung, in den erforderlichenfalls auch Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 10 StBRG aufzunehmen sind.
(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in der Steiermark (§ 18 Z 1 StBRG) gelten die erforderlichen Prüfungen und Ausbildungen als nachgewiesen.
(3) Der Steirische Bergsportführerverband ist von der Entscheidung über die Anerkennung und über das Vorliegen eines europäischen Berufsausweises in Kenntnis zu setzen.
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