(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997, nach dem Bundessportakademiengesetz sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder Staates Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskursen nach § 9 ganz oder zum Teil gleichwertig sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 nicht absolviert werden müssen, soweit sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 abgedeckt werden.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als mit Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskursen nach § 9 ganz oder teilweise gleichwertig anerkennen.
(4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht umfassten Gegenständen zu absolvieren.
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