(1) Dieses Gesetz regelt für Berg- und Schitouren, Bergwanderungen, Canyoningtouren und das Sportklettern
1. die Berufsausbildung und entgeltliche Berufsausübung als Führerin/Führer und Begleiterin/Begleiter und
2. den entgeltlichen Unterricht der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. das unentgeltliche Führen, Begleiten und Unterrichten im Familien- und Freundeskreis;
2. das Führen, Begleiten und Unterrichten
a) in Schulen, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne der § 13 und § 13a des Schulunterrichtsgesetzes, in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie im Rahmen der Fortbildung von Lehrerinnen/Lehrern und von in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen tätigen Personen, solange schulisches bzw. in der durchführenden Institution beschäftigtes Lehrpersonal herangezogen wird;
b) durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt;
c) von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen, die fachlich befähigt sind, im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins, wenn das Entgelt – ausgenommen für Tätigkeiten in der Vorbereitung und Ausübung des Wettkampfsports – die Auslagen nicht übersteigt;
d) in und auf dem Weg zu Höhlen durch befugte Höhlenführerinnen/Höhlenführer;
e) im Rahmen naturkundlicher oder wissenschaftlicher Einrichtungen, wenn es dem Zweck der Einrichtung entspricht und das Hauptaugenmerk nicht auf der Vermittlung von Techniken und der Ausübung des Bergsports, sondern auf der Wissensvermittlung in der Natur liegt;
f) durch ausgebildete Kräuterpädagoginnen/Kräuterpädagogen, Waldpädagoginnen/Waldpädagogen, Natur- und Landschaftsführerinnen/Natur- und Landschaftsführer, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht und das Hauptaugenmerk nicht auf der Vermittlung von Techniken und der Ausübung des Bergsports, sondern auf der Wissensvermittlung in der Natur liegt;
g) im Rahmen des Lehramtsstudiums Bewegung und Sport sowie des Studiums der Sport- und Bewegungswissenschaften an Universitäten und Hochschulen;
h) von Personen in Hochseilgärten;
i) durch ausgebildete Klettertherapeutinnen/Klettertherapeuten, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht und das Hauptaugenmerk nicht auf der Vermittlung von Techniken und der Ausübung des Bergsports, sondern auf therapeutischen Gesichtspunkten liegt;
3. dienstliche Tätigkeiten beim Bundesheer, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen;
4. die Tätigkeit von Schischulen und die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs im Rahmen der Berechtigung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997;
5. das Unterrichten an künstlichen Kletteranlagen, wie Kletter- oder Boulderhallen und diesen angeschlossenen künstlichen Kletteranlagen im Freien durch Personen, die über keine Berechtigung gemäß dem 2. Abschnitt verfügen, wenn die fachliche Aufsicht durch eine anordnungsbefugte Person gewährleistet ist, die über eine Berechtigung als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer verfügen. Die anordnungsbefugte Person darf die Unterrichtenden nur entsprechend deren Kenntnissen und Fähigkeiten heranziehen und hat deren Unterricht zu überwachen;
6. geführte Wanderungen, die keinerlei alpintechnische Fähigkeiten und Fertigkeiten wie beispielsweise Orientierungsfähigkeit im Gelände, Kenntnisse alpiner Gefahren, lawinenkundliches Wissen, Wetterkunde oder Trittsicherheit verlangen und sich auf eine alpintechnisch risikofreie Umgebung mit in unmittelbarer Nähe verfügbarer Infrastruktur, wie Beherbergungsbetriebe, Wohngebiete, Straßen, bewirtschaftete Almen und Hütten oder Liftanlagen, beschränken.
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