§ 8 Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer
In Kraft seit 03. November 2020
Up-to-date
Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
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