§ 6 Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland
In Kraft seit 26. November 2016
Up-to-date
Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden