(1) Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten;
2. im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.
(2) Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
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