§ 25 Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
In Kraft seit 26. November 2016
Up-to-date
Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 1 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 3, Abs. 5 und 6 mitzuwirken.
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