LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG§ 22

§ 22Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

In Kraft seit 26. November 2016
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